22.10.2020 ● mgo Joblokal
Jugend- und Auszubildendenvertretung - Kurz: JAV
ie geht es den Auszubildenden? Läuft alles richtig im Betrieb? Und an wen kann ich mich mit Problemen wenden? Diese Fragen kann euch die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) beantworten. Die JAV-Mitglieder werden von euch Azubis und Jugendlichen gewählt und vertreten im Betriebsrat die Interessen aller Auszubildenden.
Alle zwei Jahre, immer vom 1. Oktober bis zum 20. November, kann die Auszubildendenvertretung von allen jugendlichen Arbeitnehmern gewählt werden. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer bis 18 Jahre und dual Studierende bis 25 Jahre. Du kannst dich auch selbst aufstellen lassen, wenn du die Grundvoraussetzungen erfüllst. Du musst dafür unter 25 Jahre alt sein und in einem festen Arbeitsverhältnis stehen. Ihr habt noch keine JAV? Wenn mindesten fünf wahlberechtigte Jugendliche in euerem Betrieb sind und ihr einen Betriebsrat, in euerer Firma besitzt, dann könnt auch ihr eine JAV-Wahl bei euren Arbeitgebern einfordern.
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kümmert sich um alle besonderen Belange und wichtigen Interessen aller jugendlichen Arbeitnehmer. Sie überprüfen anhand den geltenden Gesetzen, das alles seine Richtigkeit hat. Zudem arbeiten Sie sehr eng mit dem Betriebsrat zusammen. Denn die Jugend- und Auszubildendenvertretung sollte immer auf dem neuesten Stand sein und den Betriebsrat immer auf dem Laufenden halten. So nehmen sie auch immer an den nächsten Betriebsratssitzungen teil, falls wieder für die JAV relevante Themen anfallen. Auch auf regelmäßige Schulungen zu gehen gehört zu den Rechten und Aufgaben der JAV. Dort können sich die Mitglieder der Auszubildendenvertretung mit den Jugendlichen anderer Betriebe austauschen.
Wie setzt sich die Anzahl der Mitglieder aus der Jugend- und Auszubildendenvertretung zusammen?
Die regelmäßigen Wahlen der JAV-Mitglieder finden alle zwei Jahre statt. Diese Anzahl der darin vertretenden Mitglieder setzt sich immer nach der Gesamtanzahl der wahlberechtigten jugendlichen Beschäftigten zusammen.- Bei 5 - 20 wahlberechtigten Beschäftigten - 1 zu wählendes Mitglied
- Bei 21 - 50 wahlberechtigten Beschäftigten - 3 zu wählende Mitglieder
- Bei 51 -150 wahlberechtigten Beschäftigten - 5 zu wählende Mitglieder
- Bei 151 - 300 wahlberechtigten beschäftigten - 7 zu wählende Mitglieder
- Bei 301 - 500 wahlberechtigten Beschäftigten - 9 zu wählende Mitglieder
- Bei 501 - 700 wahlberechtigten Beschäftigten - 11 zu wählende Mitglieder
- Bei 701 - 1000 wahlberechtigten Beschäftigten - 13 zu wählende Mitglieder
- Bei mehr als 1000 Beschäftigten sind es 15 zu wählende Mitglieder


