Aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation durch das Corona-Virus kommt es in Unternehmen vermehrt zur sogenannten Kurzarbeit. Das bedeutet, dass die regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers durch Arbeitsausfall erheblich verringert wird. Die Kurzarbeit kann nur einen Teil des Unternehmens, aber auch den kompletten Betrieb betreffen. Betroffene Arbeitnehmer müssen unter den außergewöhnlichen Umständen wenig bis gar nicht mehr arbeiten. Aber was passiert während der Kurzarbeit mit dem Gehalt und bedeutet nicht arbeiten, dass eine Kündigung bevorsteht?

Kurzarbeit, der Ausweg zur Kündigung?

Wenn ein Unternehmen vorübergehendem mit einen vermehrten Entfall von Arbeitsaufträgen zu kämpfen hat, kann die Kurzarbeit ein Instrument sein, um Kündigungen der Arbeitnehmer zu vermeiden. Auch in der aktuellen wirtschaftlichen Krise, welche durch das Corona-Virus „Sars-CoV-2“ ausgelöst wurde, sind viele Arbeitgeber dazu gezwungen, Kurzarbeit zu beantragen, um ihre Beschäftigten zu schützen. Die Unternehmen der Arbeitgeber sollen durch eine Reduktion der Personalkosten in der wirtschaftlich schwierigen Situation entlastet werden. Kurzarbeitergeld, welches als Entgeltersatzleistung aus der Arbeitslosenversicherung stammt und von der Bundesagentur für Arbeit gemanagt wird, kann bis zu 100 Prozent des Netto-Verdienstausfalls aufstocken. So können gut eingearbeitete Arbeitnehmer gehalten werden und der Arbeitsausfall schadet der Firma nicht noch zusätzlich in der Form, dass qualifizierte Arbeitnehmer gekündigt werden müssen. Um die Hilfe beanspruchen zu können, müssen jedoch einige Voraussetzungen beachtet werden:

Sozialrechtliche und arbeitsrechtliche Voraussetzungen

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist nur unter bestimmten Bedingungen gegeben. Beispielsweise muss ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen. Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar und vorübergehend sein und auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen. Durch die Corona-Pandemie müssen viele Unternehmen nun also konjunkturelles Kurzarbeitergeld beantragen, da die wirtschaftliche Lage ihres Betriebes schlecht ist. In Zeiten des Corona-Virus können Arbeitgeber schon Kurzarbeit beantragen, wenn zehn Prozent der Mitarbeiter mindestens zehn Prozent Gehaltsausfall verzeichnen. Bisher lag diese Schwelle bei einem Drittel der Belegschaft. Weiterhin ist im Arbeitsrecht verankert, dass in Betrieben mit einem Betriebsrat dieser der Kurzarbeit zugestimmt haben muss. Ohne die Zustimmung des Betriebsrates kann die Kurzarbeit nicht beantragt werden. Auch die Form des Antrages beim Betriebsrat ist entscheidend – es reicht keine formlose Regelungsabrede, nur eine schriftliche Betriebsvereinbarung zum Thema Kurzarbeit macht die Einführung dieser möglich.

Kurzarbeit Null und Gehaltsregelungen – was bekommt man denn nun?

Während der Kurzarbeit bekommt man allerdings in den wenigsten Fällen 100 Prozent des ursprünglichen Nettogehalts bezahlt. Grundsätzlich werden bei Personen, bei denen mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt, rund 67 Prozent des Nettogehaltausfalles gezahlt. Das Kurzarbeitergeld bei Personen ohne Kinder im Haushalt beträgt 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts.

Bei Kurzarbeit Null beträgt der Arbeitsausfall 100 Prozent. Die Arbeit des Arbeitnehmers wird somit vorübergehend vollständig eingestellt. Der Staat kommt in diesem Fall für 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettogehaltes auf. Die Arbeitgeber können jedoch völlig frei entscheiden, inwieweit sie die Arbeitszeit der Arbeitnehmer einschränken. Wer aufgrund der Kurzarbeit beispielsweise nur noch 70 Prozent der eigentlichen Arbeitszeit arbeitet, hat einen Gehaltsverlust von 30 Prozent – von diesen 30 Prozent erstattet der Staat dann 60 beziehungsweise 67 Prozent des Gehaltes an den Arbeitnehmer zurück. Hierbei handelt es sich um das Kurzarbeitergeld.

Kurzarbeit in der Ausbildung – welche Auswirkungen spüren Azubis?

Auszubildende genießen etwas mehr Schutz in Zeiten des Kurzarbeitergeldes. Bei den meist niedrigen Löhnen der Auszubildenden könnte ein Rückgang des Gehalts auf 60 Prozent existenzbedrohend werden. Kurzarbeit ist bei den angehenden Arbeitskräften der allerletzte Schritt. Bevor in einer Abteilung des Unternehmens die Produktion also heruntergefahren wird, muss geschaut werden, ob der Auszubildende in einer anderen Abteilung weiterlernen und -arbeiten kann. Sollte es keine weitere Lernstation geben, greift noch ein weiterer Schutz: Selbst wenn Auszubildende mit weiteren Beschäftigten in Kurzarbeit geschickt werden, bekommen sie für die ersten sechs Wochen noch ihr volles Gehalt. Nach den sechs Wochen gilt dieser Anspruch jedoch nicht mehr – dann müssen auch Auszubildende mit dem Kurzarbeitergeld auskommen.

Corona-Pandemie in Deutschland – haben sich die Regelungen zur Kurzarbeit verändert?

Da durch die Corona-Krise etliche Arbeitgeber finanziell in die Knie gezwungen werden und vor allem Personalrechnungen nicht mehr beglichen werden können, haben sich die Regelungen zur Kurzarbeit rückwirkend vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 verändert. Wie oben bereits erwähnt, besteht der Anspruch auf Kurzarbeitergeld nun schon, sobald zehn Prozent der Arbeitnehmer eines Unternehmens einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als zehn Prozent verzeichnen. Vor der Corona-Krise mussten mindestens ein Drittel der Mitarbeiter betroffen sein. Weiterhin werden alle anfallenden Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet. Das Kurzarbeitergeld lässt sich aktuell für bis zu 12 Monate beziehen und auch Leiharbeitnehmer (m/w/d) können in Kurzarbeit gehen und Kurzarbeitergeld beantragen. Bei Betrieben mit vereinbarter Arbeitszeitschwankung wird bis Ende 2020 auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet. Diese Änderungen wurden eingeführt, um zu verhindern, dass viele Unternehmen in Deutschland aufgrund der Corona-Pandemie betriebsbedingte Kündigungen aussprechen müssen. Die deutsche Wirtschaft leidet enorm unter der aktuellen Situation und es muss alles dafür getan werden, dass große, mittelständische und kleine Betriebe gleichermaßen Überlebenschancen haben.

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