Als Azubi beginnt für dich ein neuer Lebensabschnitt. Mit dem Eintritt in die Berufswelt beginnt eine anspruchsvolle und spannende Zeit, in der die Unternehmen einiges von dir erwarten. Doch neben den Pflichten, denen du als Azubi nachkommen musst, hast du auch bestimmte Rechte. Diese sind in den einschlägigen Gesetzen (Berufsbildungsgesetz BBiG, Handwerksordnung, Jugendarbeitsschutzgesetz, Ausbilder-Eignungsverordnung) festgelegt.

Es ist wichtig, dass du deine Rechte und Pflichten als Azubi kennst – im Folgenden geben wir dir einen kurzen Überblick*:

Pflichten

Lernpflicht

Die Hauptpflicht der Auszubildenden ist die Lernpflicht – analog zur Ausbildungspflicht der Ausbildenden. Das bedeutet, dass die Auszubildenden sich nach besten Kräften – körperlich und geistig – um das Erlernen des von ihnen gewählten Berufs bemühen – auch im Blick auf das Ausbildungsziel.

Sorgfaltspflicht

Nach dem BBiG haben die Auszubildenden die ihnen aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen. Dazu gehört auch das ordnungsgemäße Führen schriftlicher Ausbildungsnachweise, die fast alle Ausbildungsordnungen vorschreiben.

Teilnahmepflicht

Für die Auszubildenden besteht nach BBiG die Pflicht, an den Ausbildungsmaßnahmen, für die sie freigestellt werden, teilzunehmen. Die Pflicht zum Besuch der Berufsschule beispielsweise sehen auch die Schulgesetze der Bundesländer vor.

Weisungen Folge leisten

Die Auszubildenden haben den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden. Die weisungsberechtigen Personen sollten ihnen mit Beginn der Ausbildung vorgestellt werden.

Einhalten der Betriebsordnung

Die Auszubildenden haben die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten. Diese kann zum Beispiel ein Rauchverbot wie auch allgemeine Vorschriften zum Betreten bestimmter Räume beinhalten, ebenso wie etwa das Verbot langer Haare oder das Gebot, Schutzkleidung zu tragen.

Bewahrungspflichten

Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen haben die Auszubildenden nach dem BBiG pfleglich zu behandeln. Das gilt auch für Werkzeuge und Werkstoffe, welche die Auszubildenden zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen kostenlos gestellt bekommen.

Krankheitsmeldung

Ein Fernbleiben von der Ausbildung haben Auszubildende unverzüglich zu melden und bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Pflicht zur Verschwiegenheit

Die Auszubildenden sind nach dem BBiG verpflichtet, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt insbesondere gegenüber Konkurrenzbetrieben.

Rechte

Angemessene Vergütung

Auszubildende haben das Recht auf eine monatliche Vergütung. Die Vergütung gilt auch für die Zeit, in der sie am Berufsschulunterricht oder an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen.

Kostenlose Ausbildungsmittel

Auszubildenden sind die Ausbildungsmittel, also vor allem Werkzeuge und Werkstoffe kostenlos zur Verfügung zu stellen, gegebenenfalls auch eine Sicherheitsausrüstung. Dies gilt auch für Zwischen- und Abschlussprüfungen.

Freistellung für Ausbildungsmaßnahmen

Der ausbildende Betrieb hat nach dem BBiG die Auszubildenden für den Berufsschulunterricht bzw. für alle vorgeschriebenen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte freizustellen. Dies gilt auch für schulische Aktivitäten außerhalb der Unterrichtszeit, beispielsweise für Betriebsbesichtigungen.

Arbeiten nur für das Ausbildungsziel

Ausbildungsfremde Aufgaben müssen Auszubildende nicht ausführen. Sie haben das Recht, Aufgaben wie zum Beispiel Ersatzarbeit für im Betrieb fehlende Arbeitskräfte abzulehnen.

Besondere Kündigungsmöglichkeit

Wenn ein Auszubildender die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Tätigkeit ausbilden lassen möchte, gestattet ihm das BBiG, jederzeit das Ausbildungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen..

Auslandeinsatz

Auch wenn der Auszubildende keinen Rechtsanspruch darauf hat: Seit 2005 ist es möglich, dass er einen Teil der Ausbildung im Ausland, beispielsweise in einem ausländischen Tochterunternehmen, absolviert. Darüber sollten sich beide Seiten gegebenenfalls verständigen und dies im Ausbildungsvertrag schriftlich fixieren, eventuell auch als Änderungsvertrag.

Anspruch auf ein Zeugnis

Nach dem BBiG ist dem Auszubildenden am Ende der Ausbildung zumindest ein einfaches Zeugnis auszustellen, auf sein Verlangen hin auch ein qualifiziertes Zeugnis. Dies bedeutet, dass auch das betriebliche Verhalten und die Leistung zu beurteilen sind.

Bildung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung

Beschäftigt ein Betrieb mindestens fünf Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder ihre Berufsausbildung absolvieren und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nach dem Betriebsverfassungsgesetz Jugend- und Auszubildendenvertretungen zu wählen. Grundsätzlich nehmen sie die Interessen der beiden Gruppen wahr. Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hinzuzuziehen, wenn Angelegenheiten der betreffenden Gruppen vom Betriebsrat behandelt werden.

*Quelle: Bundesagentur für Arbeit