Endlich, das erste Gehalt ist auf dem Konto! Doch Moment, warum ist die Ausbildungsvergütung geringer als der Betrag, der in deinem Vertrag festgelegt wurde? Wenn du das erste mal deinen Gehaltszettel in der Hand hast, stellst du schnell fest, dass etwas von deiner Ausbildungsvergütung abgezogen wurde. Das liegt an den Sozialabgaben, die bereits ab dem ersten Arbeitstag gelten. Wie jeder andere gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, ist dein Brutto-Gehalt nicht das Geld was du schlussendlich bekommst. Denn dein Brutto-Gehalt ist dein unbereinigtes Gehalt, dieser Betrag steht auch immer im Ausbildungsvertrag. Was letztendlich auf deinen Konto ankommt, ist entsprechend das Netto-Gehalt. Was solltest du also wissen über Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung und Unfallversicherung?

Krankenversicherung

Du bist als Azubi verpflichtet in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert zu sein. Die Versicherung deiner Eltern erlischt bei Ausbildungsbeginn. Ab Beginn der Ausbildung startet die 14-tägige Frist, in der du dir eine Krankenkasse deiner Wahl suchen kannst. Verstreicht diese Frist, wird dich dein Ausbildungsbetrieb bei der Krankenkasse weiter versichern, bei der du bisher versichert warst. Die Krankenversicherung springt dann im Krankheitsfall ein und übernimmt die entstehenden Kosten. Das sind z.B. Behandlungs- und Krankenhauskosten, Medikamente und Krankengeld, das ab der siebten Woche eines Krankheitsfalles gezahlt wird. Der Beitrag zur Krankenversicherung ist gesetzlich festgelegt und beträgt 14,6 %. Dazu kommt noch ein Eigenanteil, dadurch liegt der Beitragssatz der Krankenkasse zwischen 14,6 % – 16,3 %. Den allgemeinen Beitragssatz teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Daraus folgt, dass 7,3 % plus die Hälfte des Zusatzbeitrags von deinem Bruttogehalt abgezogen werden. Der Arbeitgeberanteil liegt bei 7,3 % plus die Hälfte des Zusatzbeitrages.

Rentenversicherung

Deutschland ist ein hoch entwickelter Sozialstaat. Das Sozialstaatsprinzip ist im Grundgesetz unveränderbar festgeschrieben. Wesentliche Elemente des Sozialstaates sind die gesetzlichen Sozialversicherungen, darunter zählt auch die gesetzliche Rentenversicherung, das größte soziale Sicherungssystem in der Bundesrepublik. Im Jahr 2018 wurde der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung um 0,1 % gesenkt. Aktuell liegt der Beitragssatz deshalb bei 18,6 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beitragszahlungen, du musst also 9,3 % deines Bruttolohnes an die Rentenversicherung abdrücken.

Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung wurde am 1. Januar 1995 als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt. Der Beitragssatz der Pflegeversicherung liegt bei 3,05 % des Bruttolohns. Dieser Beitrag wird auch wieder gleichermaßen von Azubi und Arbeitgeber übernommen und liegt bei jeweils 1,525 %. Wer ab Vollendung des 23. Lebensjahres noch kein Kind hat, zahlt einen Zuschlag von 0,25 %. Dadurch steigt der Beitragssatz auf 3,3 %, allerdings tragen Azubis den Kinderlosenzuschlag alleine. Der Arbeitgeberanteil hingegen bleibt bei 1,525 %.

Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung tritt dann ein, wenn der Versicherte seine Arbeit verliert. Damit wird das finanzielle Risiko einer drohenden Arbeitslosigkeit gemildert. Anspruch auf Arbeitslosengeld hast du erst, wenn du mindestens 12 Monate lang Beiträge eingezahlt hast. Das kann für dich wichtig sein, wenn du während der Ausbildungszeit arbeitslos wird (z.B. Arbeitgeber wird insolvent) oder du nach der Ausbildung nicht übernommen wirst und nicht gleich eine neue Anstellung findest. Die Beitragszahlungen zur Arbeitslosenversicherung belaufen sich auf 2,4 %. Auch hier zahlt die Hälfte der Arbeitgeber und die andere Hälfte der Auszubildende.

SV-Beiträge für Azubis in der Übersicht

SV-Abgaben Anteil des Auszubildenden
Krankenversicherung 7,3 % + Zusatzbeitrag
Rentenversicherung

9,3 %

Pflegeversicherung 1,525 % (+0,25 % ab dem 23. Lebensjahr)

Insgesamt wird jeden Monat etwa ein Fünftel der Brutto Ausbildungsvergütung vom Lohn abgezogen.

Gibt es Ausnahmen, die keine SV-Beiträge zahlen müssen?

Ja, gibt es! Die sogenannte 325-€-Regelung. Auszubildende die nicht mehr als 325 € im Monat verdienen müssen keine Sozialabgaben zahlen, da sie als Geringverdiener zählen. In diesem Fall werden die kompletten Beiträge vom Arbeitgeber übernommen. Als Geringverdiener musst du zudem auch keine Steuern zahlen, d.h. bei deinem Lohn entspricht brutto gleich netto.

Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge

Die Anteile, die dem Azubi von der Ausbildungsvergütung abgezogen werden (Kranken-, Pflege, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) werden von der Brutto-Ausbildungsvergütung einbehalten und an die Versicherer weitergeleitet. Bei hohen Ausbildungsvergütungen fallen zudem Steuern an, die ebenfalls vom Bruttolohn abgezogen werden. Der verbleibende Beitrag ist deine Netto-Ausbildungsvergütung und wird auf das Konto des Auszubildenden überwiesen.